BFH - Urteil vom 19.10.1999
IX R 39/99
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 132
BFH/NV 2000, 361
BFHE 190, 173
BStBl II 2000, 224
DB 2000, 123
DStR 2000, 107
NJW 2000, 758
NJWE-FER 2000, 104
NZM 2000, 99
ZEV 2000, 123
ZfIR 2000, 146
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

BFH, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen IX R 39/99

DRsp Nr. 2000/503

Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

»Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmißbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 ;

Gründe:

Die in X wohnenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1983 Eigentümer einer Eigentumswohnung in Y, die sie ab diesem Zeitpunkt an fremde Dritte (Studenten) und im Jahre 1993 --zu unveränderten Bedingungen-- an ihre nunmehr in Y studierende (volljährige) Tochter vermieteten. Die Miete (einschließlich Nebenkosten) betrug nach dem mit der Tochter formularmäßig geschlossenen Mietvertrag 500 DM monatlich und war auf das Bankkonto der Kläger zu überweisen. Die Kläger zahlten der Tochter --ebenso wie deren Geschwistern-- in den Streitjahren (1993 und 1994) jeweils 1 200 DM monatlich als Unterhalt. Die eigenen Einkünfte der Tochter betrugen in den Streitjahren 1 152 DM (1993) bzw. 4 142 DM (1994).