FG München - Urteil vom 20.01.2021
4 K 1586/19
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1-2; ErbStG § 12; BGB § 2147;
Fundstellen:
ZEV 2021, 476

Mindernde Geltendmachung der von der Vermächtnisnehmerin vorgneommenen Zahlungen an die Erbin zum Ausgleich für Schulden als den Wert ihres erbschaftsteuerlichen Erwerbes

FG München, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 K 1586/19

DRsp Nr. 2021/4246

Mindernde Geltendmachung der von der Vermächtnisnehmerin vorgneommenen Zahlungen an die Erbin zum Ausgleich für Schulden als den Wert ihres erbschaftsteuerlichen Erwerbes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1-2; ErbStG § 12; BGB § 2147;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Vermächtnisnehmerin zu Recht Zahlungen als den Wert ihres erbschaftsteuerlichen Erwerbes mindernd geltend machen darf, die sie an die Erbin zum Ausgleich für Schulden geleistet hat, die von noch durch die Erblasserin abgeschlossenen Werkverträgen herrühren.