Mandatssituation 11.1.1: Klage auf Feststellung des Erbrechts

Autor: Klose

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Erblasser E verstirbt und hinterlässt ein Testament, wonach A Alleinerbin ist. Sein Sohn S, als gesetzlicher Erbe, ist der Ansicht, dass der Erblasser E zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig war. Trotz seiner Einwendungen erlässt das Nachlassgericht einen Erbschein, der die A als Alleinerbin ausweist. Der Sohn S möchte, dass sein Erbrecht festgestellt wird.

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Klage auf Feststellung des Erbrechts

Die Klage auf Feststellung des Erbrechts erfasst diejenigen Streitigkeiten, in denen entweder die durch rechtsgeschäftliche Anordnung (Testament oder Erbvertrag) bestimmte oder die gesetzliche Erbfolge in Rede steht. Davon sind insbesondere die Feststellungsklagen nach § 256 ZPO betroffen, die der Kläger auf ein vermeintliches Erbrecht aufgrund gesetzlicher Erbfolge (§§ 1922, 2032 Abs. 1, § 1936 BGB), Testaments (§ 2087 Abs. 1 BGB), Erbvertrags (§ 2278 Abs. 1 BGB) oder des Rechts des Nacherben (§§ 2100, 2108 Abs. 1, § 2142 BGB) gründet. Grundsätzlich ist die Feststellung des Erbrechts immer dann erforderlich, wenn es mehrere Erbenprätendenten gibt, wenn also jeder behauptet, Alleinerbe des Erblassers zu sein.

Verhältnis zum Erbscheinverfahren