BFH - Urteil vom 10.11.2004
II R 44/02
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 516 Abs. 1 § 518 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 257
BFH/NV 2005, 468
BStBl II 2005, 188
DB 2005, 265
DStR 2005, 151
FamRZ 2005, 711
NJW 2005, 927
ZEV 2005, 127
ZfIR 2005, 566
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1893/98

Mittelbare Grundstücksschenkung - Ehebedingte Zuwendung

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen II R 44/02

DRsp Nr. 2005/1169

Mittelbare Grundstücksschenkung - Ehebedingte Zuwendung

»1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung). 2. Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch (mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt.«

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 516 Abs. 1 § 518 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesellschafterin einer GbR, an der auch ihr Ehemann sowie ein weiteres Ehepaar beteiligt sind.

Die Gesellschafter der GbR kauften mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Oktober 1991 zum Gesamthandseigentum der GbR einen Rückübertragungsanspruch, der den Verkäufern hinsichtlich eines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks zustand. Der Kaufpreis sollte mit Eintragung der Käufer als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch fällig werden.