BGH - Beschluss vom 02.11.2011
X ZR 94/11
Normen:
ZPO § 239;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 26
MDR 2011, 1491
NJW-RR 2012, 8
ZEV 2012, 159
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 358/03
OLG Köln, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 70/05

Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Rechtsstreits durch einen einzelnen Miterben nach Unterbrechung des Verfahrens durch Tod des Klägers

BGH, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen X ZR 94/11

DRsp Nr. 2011/19444

Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Rechtsstreits durch einen einzelnen Miterben nach Unterbrechung des Verfahrens durch Tod des Klägers

Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669).

Tenor

Die Unterbrechung des Verfahrens ist hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 beendet.

Normenkette:

ZPO § 239;

Gründe

1. Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist während des Verfahrens verstorben. Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten haben unter Vorlage eines Erbscheins namens der in diesem benannten Erben zu denen auch der Beklagte gehört die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Vollmacht gehandelt hätten. Diese haben inzwischen Vollmachtsurkunden von sechs der insgesamt neun Miterben vorgelegt.