OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.12.2002
11 Wx 91/01
Normen:
BGB § 133 § 2102 Abs. 1 § 2269 § 2270 Abs. 1 § 2271 Abs. 2 Satz 1 § 2303 § 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 582
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 128/01

Nacherben als Ersatzerben auch bei gemeinschaftlichem Testament

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 11 Wx 91/01

DRsp Nr. 2004/7377

Nacherben als Ersatzerben auch bei gemeinschaftlichem Testament

1. Die Regelung des § 2102 Abs. 1 BGB, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, ist auch auf gemeinschaftliche Testamente anwendbar, mit denen Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und ihre Abkömmlinge oder Dritte zu Nacherben einsetzen.2. § 2102 Abs. 1 BGB greift jedoch nur dann ein, wenn sich nicht im Wege einfacher oder ergänzender Auslegung des Testaments ein abweichender Wille der Erblasser ergibt.

Normenkette:

BGB § 133 § 2102 Abs. 1 § 2269 § 2270 Abs. 1 § 2271 Abs. 2 Satz 1 § 2303 § 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die durch einen Vorbescheid angekündigte Erteilung eines Erbscheins, in dem sie und ihre Schwester als Erben ihrer Mutter zu jeweils 1/2 ausgewiesen werden sollen.

Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin R., verstorben am 4. März 2001, und deren im Jahre 1967 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten am 1. Januar 1959 ein handschriftliches Testament errichtet, indem es u. a. heißt: