OLG München - Endurteil vom 06.02.2019
20 U 2354/18
Normen:
BGB § 744; BGB § 745; BGB § 2325; BGB § 2327 Abs. 1; BGB § 2327 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1829
ZEV 2019, 611
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 560/15

Voraussetzungen des Anspruchs auf PflichtteilsergänzungVoraussetzungen der Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

OLG München, Endurteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 20 U 2354/18

DRsp Nr. 2019/3488

Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung Voraussetzungen der Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

1. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß Paragraf § 2327 Abs. 1 und 2, 2051 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Geschenk an einen Dritten erfolgt ist. Zuwendungen des Erblassers an einen inzwischen verstorbenen Elternteil des Pflichtteilsberechtigten sind hingegen nicht ergänzungspflichtig, da sie an die pflichtteilsberechtigte Person selbst erfolgt sind. 2. Die Bestimmung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist, muss vor oder bei der Zuwendung erfolgen und gegenüber dem Zuwendungsempfänger abgegeben werden. 3. Dass der Erblasser nach erfolgter Zuwendung schriftlich niedergelegt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist, reicht nicht aus. Es kann sich dabei jedoch um ein gewichtiges Indiz dafür handeln, dass eine Anrechnung gewollt war.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Landshut vom 07.06.2018, Az. 74 O 560/15, abgeändert wie folgt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 90%, der Beklagte 10%.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

IV.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. VI.