BSG - Beschluß vom 12.12.2002
B 4 RA 44/02 R
Normen:
BGB § 1960 § 1915 § 1793 ; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 1 RA 41/00 - 25.04.2002,
SG Saarbrücken - S 9 RA 110/99 - 04.08.2000,

Nachlasspfleger als Beklagter wegen der Erstattung überzahlter RV-Rentenleistung nach Tod des Berechtigten

BSG, Beschluß vom 12.12.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 44/02 R

DRsp Nr. 2003/14194

Nachlasspfleger als Beklagter wegen der Erstattung überzahlter RV-Rentenleistung nach Tod des Berechtigten

Bei einer gegen den Nachlasspfleger gerichteten Klage ist der Nachlasspfleger Beklagter als gesetzlicher Vertreter der Erben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er nicht in Ausübung seines Amtes handelt, sondern ein Eigengeschäft tätigt, das nicht den Erben, sondern ihm selbst zuzurechnen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1960 § 1915 § 1793 ; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Beklagte einen Rentenbetrag, der auf das Konto des verstorbenen Versicherten bei der beigeladenen Postbank nach dessen Tod überwiesen worden war, zu erstatten hat.

Mit Bestallungsurkunde vom 6. November 1996 wurde der Beklagte zum Nachlasspfleger bestellt. Sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben. Unter Hinweis auf seine Bestellung als Nachlasspfleger veranlasste er bei der Beigeladenen die Auflösung des Girokontos des verstorbenen Versicherten und die Überweisung des Guthabens in Höhe von 2.110,30 DM auf ein Nachlassanderkonto.