BFH - Beschluss vom 21.12.2004
II B 114/04
Normen:
BGB § 1960 § 1961 ; AO § 34 Abs. 1 § 90 § 162 ; ErbStG § 32 Abs. 2 ;

Nachlasspflegschaft; unbekannte Erben

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen II B 114/04

DRsp Nr. 2005/17495

Nachlasspflegschaft; unbekannte Erben

1. Der Nachlasspfleger ist nicht Inhaber eines privaten Amtes, sondern gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Als solcher ist er nicht im eigenen Namen rechtsmittelbefugt, sondern lediglich Bekanntgabeadressat eines ErbSt-Bescheides nach § 32 Abs. 2 ErbStG.2. Während der Nachlasspflegschaft ist die Festsetzung der ErbSt auch gegenüber den unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich.3. Sind dabei die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, kann auch die Höhe etwaiger Freibeträge und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung der Erben in die verschiedenen Steuerklassen geschätzt werden.

Normenkette:

BGB § 1960 § 1961 ; AO § 34 Abs. 1 § 90 § 162 ; ErbStG § 32 Abs. 2 ;