OLG Celle - Beschluss vom 13.11.2024
6 W 132/24
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2267 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 929/23

Nachlassverfahren gegen die Erteilung eines Erbscheins auf Basis eines durch die Erblasserin eigenhändig errichteten Testaments

OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 6 W 132/24

DRsp Nr. 2025/4959

Nachlassverfahren gegen die Erteilung eines Erbscheins auf Basis eines durch die Erblasserin eigenhändig errichteten Testaments

Einem gemeinschaftlichen Testament kommt zwar keine Bindungswirkung zu, soweit die Eheleute sich im gemeinschaftlichen Testament einen Änderungsvorbehalt eingeräumt haben. Die Anordnung der Eheleute im gemeinschaftlichen Testament, dass der überlebende Ehegatte "berechtigt ist, frei und unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen", ist aber mangels besonderer Umstände im Zweifel dahin zu verstehen, dass damit nur die Vollerbenstellung des überlebenden Ehegatten samt der Verfügungsbefugnis unter Lebenden im Rahmen der Lebensführung betont wird, also § 2286 BGB entsprechende Anwendung findet.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den notariellen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 14. April 2023 zurückzuweisen.

Beschwerdewert: 23.666,67 €.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2267 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten zu 3 und 4 wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung des Amtsgerichts, den Beteiligten zu 1 und 2 sei ein Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je 1/2 ausweist.