BayObLG - Beschluss vom 29.09.2004
3Z BR 147/04
Normen:
KostO § 46 Abs. 4 § 102 § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 311
FamRZ 2005, 998
ZEV 2005, 529
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4521/03
AG Fürth - VI 0818/99 - 10.03.2003,

Nachlasswert eines vom Erblassers aufgelassenen und erst nach seinem Tod umgeschriebenen Grundstückes

BayObLG, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 147/04

DRsp Nr. 2004/18088

Nachlasswert eines vom Erblassers aufgelassenen und erst nach seinem Tod umgeschriebenen Grundstückes

»Ein Grundstück, das noch vom Erblasser aufgelassen wurde, dessen Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber zu dessen Lebzeiten nicht mehr erfolgte, gehört auch hinsichtlich des Geschäftswerts zum Nachlass. Seinem Wert kann jedoch der auf Übereignung des Grundstücks gerichtete schuldrechtliche Anspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüberstehen.«

Normenkette:

KostO § 46 Abs. 4 § 102 § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist Alleinerbin ihrer am 30.6.1999 verstorbenen Mutter. Der dem zugrunde liegende Erbvertrag vom 1.10.1983 sowie ein öffentliches Testament vom 23.4.1993 nebst Nachtrag vom 18.12.1993 wurden vom Nachlassgericht am 16.7.1999 eröffnet. Hierfür wurde mit Kostenrechnung vom 21.10.2002 eine halbe Gebühr aus einem Geschäftswert von 3.188.000 EURO von der Beteiligten verlangt. Die Beteiligte, vertreten durch ihren Ehemann, wandte sich unter anderem gegen diesen Geschäftswert. Der Wert eines Hausgrundstücks, das der Beteiligten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10.11.1998 von ihrer Mutter geschenkt worden war, sei zu Unrecht bei der Bildung dieses Geschäftswerts herangezogen worden.