I.
Die Beteiligte ist Alleinerbin ihrer am 30.6.1999 verstorbenen Mutter. Der dem zugrunde liegende Erbvertrag vom 1.10.1983 sowie ein öffentliches Testament vom 23.4.1993 nebst Nachtrag vom 18.12.1993 wurden vom Nachlassgericht am 16.7.1999 eröffnet. Hierfür wurde mit Kostenrechnung vom 21.10.2002 eine halbe Gebühr aus einem Geschäftswert von 3.188.000 EURO von der Beteiligten verlangt. Die Beteiligte, vertreten durch ihren Ehemann, wandte sich unter anderem gegen diesen Geschäftswert. Der Wert eines Hausgrundstücks, das der Beteiligten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10.11.1998 von ihrer Mutter geschenkt worden war, sei zu Unrecht bei der Bildung dieses Geschäftswerts herangezogen worden.
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