OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2021
3 Wx 194/20
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 131 VI 153/20

Nachträgliche Anordnung einer DauertestamentsvollstreckungUnterzeichnung eines TestamentsGrundsätze für die Testamentsauslegung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 194/20

DRsp Nr. 2021/5681

Nachträgliche Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung Unterzeichnung eines Testaments Grundsätze für die Testamentsauslegung

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.

Geschäftswert: 700.000,- €

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Erblasserin errichtete unter dem Datum des 6. Oktober 2014 eine aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehende letztwillige Verfügung (nebst einer Seite mit Anschriften einzelner der von ihr Bedachten). In der Folgezeit ergänzte oder änderte die Erblasserin ihr Testament mehrfach, dies in der Art und Weise, dass sie Passagen des am 6. Oktober 2014 geschriebenen Textes durchstrich, Einfügungen vornahm oder einzelne Seiten austauschte; in dem am 8. Mai 2020 eröffneten Testament sind die als nachträglichen Änderungen erkennbaren Verfügungen überwiegend unterzeichnet, teilweise auch datiert.