OLG Hamm - Urteil vom 21.11.2024
10 U 28/24
Normen:
PStG § 54; BGB § 2303;
Fundstellen:
ZEV 2025, 553
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 247/23

Nachträgliche Eintragung einer festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks als Teil der Beweiswirkung der Beurkundungen in den Personenstandsregistern im Rahmen eines Nachlassverfahrens

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 10 U 28/24

DRsp Nr. 2025/8140

Nachträgliche Eintragung einer festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks als Teil der Beweiswirkung der Beurkundungen in den Personenstandsregistern im Rahmen eines Nachlassverfahrens

Die nachträgliche Eintragung der festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks nimmt an der Beweiswirkung der Beurkundungen in den Personenstandsregistern nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG teil. Der Beweis der Unrichtigkeit steht gemäß § 54 Abs. 3 PStG offen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.02.2024 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PStG § 54; BGB § 2303;

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO)

I.

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche aus dem Nachlass des zwischen dem 00. und 00.07.2021 in I. verstorbenen Erblassers X. P. sowie über Ansprüche aus dem Nachlass der am 00.02.2021 verstorbenen Erblasserin B. P., der Schwester des Erblassers. Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob der Kläger rechtlich als Abkömmling des Erblassers zu behandeln ist.