OLG Hamm - Urteil vom 20.11.2007
26 U 62/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 667 ; BGB § 2029 ;
Fundstellen:
ZEV 2008, 600
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 306/05

Nachträgliche Rechnungslegungspflicht des zur Kontoführung Beauftragten nach Tod des Auftraggebers

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 26 U 62/06

DRsp Nr. 2008/19531

Nachträgliche Rechnungslegungspflicht des zur Kontoführung Beauftragten nach Tod des Auftraggebers

1. Grundsätzlich trägt ein Beauftragter die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellter Gelder. Hat ein Auftraggeber einem Dritten uneingeschränkte Kontovollmacht eingeräumt und führt der Auftragnehmer in der Folge erhebliche Überweisungen an sich selbst aus, muss dieser im Rahmen seiner Rechnungslegungspflicht die Berechtigung hierfür auch nach dem Tod des Auftraggebers im Einzelnen nachweisen. 2. Die Pflicht zur nachträglichen Rechnungslegung nach dem Tod des Auftraggebers kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete nicht mehr mit einem nachträglichen Rechnungslegungsverlangen rechnen musste. Davon kann ausgegangen werden, wenn fest steht, dass der Auftraggeber zu Lebzeiten bereits eine hinreichende Kontrolle durchgeführt und die Kontobewegungen genehmigt hat. 3. Der Beklagte ist gem. § 280 BGB i.V.m. § 2029 BGB verpflichtet, an die Erbengemeinschaft Schadensersatz i.H.v. 129.804,94 EUR zu zahlen. § 667 BGB, 242 BGB

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 667 ; BGB § 2029 ;

Entscheidungsgründe:

I.