BFH - Urteil vom 18.10.2000
II R 46/98
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ErbStG §§ 9, 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 420
ZEV 2001, 208

Nachträglicher Forderungsausfall: Rückwirkendes Ereignis?

BFH, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen II R 46/98

DRsp Nr. 2001/1154

Nachträglicher Forderungsausfall: Rückwirkendes Ereignis?

Der Ausfall einer zum Nachlass gehörenden Forderung aufgrund von Umständen, die erst nach dem Todestag des Erblassers eingetreten sind, stellen erbschaftsteuerlich kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ErbStG §§ 9, 11 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind neben ihrer Mutter (M) Miterbinnen zu je einem Viertel nach ihrem am 19. März 1989 verstorbenen Vater V.

V hatte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Dezember 1988 GmbH-Geschäftsanteile und einen Kommanditanteil für ... DM an Herrn K veräußert. Zwei Teilbeträge des Kaufpreises in Höhe von jeweils ... DM waren bis zum 31. Januar 1989 sowie nach Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der Beteiligungsunternehmen auf den 31. Dezember 1988 zu zahlen. Der verbleibende Betrag war in verzinslichen Raten von ... DM jährlich nachträglich, erstmals am 31. Dezember 1989, zu entrichten. Für den Fall, dass das in den Bilanzen der Unternehmen zum 31. Dezember 1988 ausgewiesene Eigenkapital insgesamt einen Betrag von ... DM nicht erreichte, war eine entsprechende Ermäßigung des Kaufpreises vorgesehen.