Streitig ist, ob der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist entfallen sind.
Der Vater des Klägers (Kl.), Herr F. F., war Inhaber von Geschäftsanteilen an der F. GmbH (Geschäftsanteile in Höhe von nominal 250.000 DM sowie 225.000 DM, Stammkapital 1 Mio. DM), an der F. Verwaltungs GmbH (Geschäftsanteil von nominal 25.000 DM) und an der F. GmbH & Co KG. 1998 schenkte er diese Geschäftsanteile seinem Sohn C., dem Kl. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.03.1998, UR-NR 299/1998 des Notars L. in E. Bezug genommen.
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