FG Münster - Urteil vom 14.10.2004
3 K 901/02 Erb
Normen:
UmwG § 29 Abs. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 211
EFG 2005, 292
Steuertelex 2005, 215

Nachversteuerung

FG Münster, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 901/02 Erb

DRsp Nr. 2005/940

Nachversteuerung

1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG ist in der Weise geboten, dass in Verschmelzungsfällen, in denen der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers bleibt und nicht gegen Abfindung ausscheidet, der Nachversteuerungstatbestand nicht ausgelöst wird. 2. Zweck der Vorschrift ist es, dass das begünstigte Vermögen nicht aus dem der Unternehmensnachfolge zugedachten Vermögen ausscheidet, sondern in der Hand des Erben verbleibt.

Normenkette:

UmwG § 29 Abs. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist entfallen sind.

Der Vater des Klägers (Kl.), Herr F. F., war Inhaber von Geschäftsanteilen an der F. GmbH (Geschäftsanteile in Höhe von nominal 250.000 DM sowie 225.000 DM, Stammkapital 1 Mio. DM), an der F. Verwaltungs GmbH (Geschäftsanteil von nominal 25.000 DM) und an der F. GmbH & Co KG. 1998 schenkte er diese Geschäftsanteile seinem Sohn C., dem Kl. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.03.1998, UR-NR 299/1998 des Notars L. in E. Bezug genommen.