OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.11.2020
15 W 3330/20
Normen:
BGB § 2217; GBO § 29 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 522
FGPrax 2021, 68
MDR 2021, 240
NJW-RR 2021, 20
NZM 2021, 445
ZEV 2021, 171
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HF-1367-2

Nachweis der Ausschlagung eines Vermächtnisses gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte UrkundenEidesstattliche Versicherung eines Vermächtnisnehmers zur Nichtannahme eines Vermächtnisses vor Abgabe einer Ausschlagungserklärung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 15 W 3330/20

DRsp Nr. 2020/17371

Nachweis der Ausschlagung eines Vermächtnisses gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte Urkunden Eidesstattliche Versicherung eines Vermächtnisnehmers zur Nichtannahme eines Vermächtnisses vor Abgabe einer Ausschlagungserklärung

1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses, die zur Beendigung einer Testamentsvollstreckung und damit zur Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks führt, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Insofern gilt, dass eine notarielle Beglaubigung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO auch dann ausreicht, wenn - wie im Zusammenhang mit § 22 GBO - durch die Erklärung der Nachweis einer besonderen Eintragungsvoraussetzung geführt werden soll.2. Eine eidesstattliche Versicherung des Vermächtnisnehmers, dass er das Vermächtnis vor Abgabe seiner Ausschlagungserklärung nicht angenommen hat, kann im Grundbuchantragsverfahren als Beweismittel zu berücksichtigen sein.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Straubing vom 25.08.2020, Az. HF-1367-2, aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Straubing zum Erlass einer Zwischenverfügung zurückverwiesen.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2217; GBO § 29 Abs. 1 S. 1;