BGH - Beschluss vom 17.02.2022
V ZB 14/21
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2077 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 703
FGPrax 2022, 101
FamRB 2022, 274
FamRZ 2022, 988
FuR 2022, 390
MDR 2022, 769
NJW-RR 2022, 657
NotBZ 2022, 298
ZEV 2022, 471
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 56/20

Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger Verfügung

BGH, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen V ZB 14/21

DRsp Nr. 2022/6128

Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger Verfügung

a) Einem Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO steht nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine dem § 2077 Abs. 1 BGB entsprechende Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.b) Das gilt auch, wenn die Scheidungsklausel abweichend von § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht, dass die letztwillige Verfügung bereits dann unwirksam sein soll, wenn der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 11. Zivilsenat - vom 1. März 2021 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 2. März 2020 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 27. Januar 2020 auf Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 2. März 2020 genannten Gründen abzulehnen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2077 Abs. 1;

Gründe

I.