OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2004
20 W 223/04
Normen:
BGB § 2100 ; BGB § 2150 ; BGB § 2247 ; BGB § 2289 ; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 T 139/03
AG Darmstadt - Jugenheim Band 52 Blatt 1908,

Nachweis der Erbfolge durch Erbschein bei Errichtung eines privatrechtlichen Testamentes nach Abschluss eines Erbvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 20 W 223/04

DRsp Nr. 2005/432

Nachweis der Erbfolge durch Erbschein bei Errichtung eines privatrechtlichen Testamentes nach Abschluss eines Erbvertrages

»Hat ein Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrages ein privatschriftliches Testament errichtet, das nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge ohne Bedeutung ist, kann das Grundbuchamt für den Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen.«

Normenkette:

BGB § 2100 ; BGB § 2150 ; BGB § 2247 ; BGB § 2289 ; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe: