LG Berlin, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 98 T 26/01
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 23417
Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Generalvollmacht über den Tod hinaus
KG, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 1 W 462/01
DRsp Nr. 2003/3582
Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Generalvollmacht über den Tod hinaus
»Bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben in die Gesellschaft ist die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis einer auf privatschriftlichem Testament beruhenden Erbfolge auch dann regelmäßig erforderlich, wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten aufgrund einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht erfolgt.«