OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.11.1993
20 W 158/93
Normen:
GBO § 29 § 35 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 312
DRsp IV(473)201b
ErbPrax 1994, 175
NJW-RR 1994, 203
OLGReport-Frankfurt 1994, 14
OLGZ 1994, 262
Rpfleger 1994, 206

Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 20 W 158/93

DRsp Nr. 1995/1531

Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

»Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel und haben die Schlußerben zum Nachweis der negativen Tatsache, daß sie nach dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil nicht verlangt haben, dies in einer öffentlichen Urkunde an Eides Statt versichert, so kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es den Nachweis der Erbfolge durch die eidesstattlichen Versicherungen nicht als erbracht ansieht.«

Normenkette:

GBO § 29 § 35 ;

Sachverhalt:

Die im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Mutter der Beteiligten zu 1) und 2) ist am 21.5.1992 verstorben. Sie und ihr am 21.4.1982 vorverstorbener Ehemann hatten durch notariellen Erbvertrag vom 30.9.1981 sich gegenseitig zu Alleinerben, die beiden Beteiligten zu Schlußerben und deren Kinder zu Ersatzerben eingesetzt. Der Erbvertrag enthält weiter die Klausel, daß derjenige, der aus dem Nachlaß des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, kein Erbe wird und aus dem Nachlaß des Längstlebenden auch nur den Pflichtteil erhält.

Prozeßgeschichte