OLG München - Urteil vom 09.11.1999
25 U 3831/99
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 § 530 § 812 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 1423
OLGR-München 2000, 82
OLGReport-München 2000, 82
ZEV 2000, 236
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 12364/98

Nasciturus als Begünstigter einer Schenkung im Rahmen eines Vertrags zu Gunsten Dritter - Widerruf und Rückforderung

OLG München, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 25 U 3831/99

DRsp Nr. 2000/9024

Nasciturus als Begünstigter einer Schenkung im Rahmen eines Vertrags zu Gunsten Dritter - Widerruf und Rückforderung

1. Auch ein Kind, das im Zeitpunkt eines Schenkungsversprechens noch nicht geboren war, kann durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter begünstigt werden.2. Handelt es sich bei dem Vertrag zugunsten Dritter um ein Schenkungsversprechen, ist beim Widerruf der Schenkung Beschenkter i.S. von § 530 Abs. 1 BGB der Dritte, da dieser als Begünstigter unmittelbar das Forderungsrecht ohne Durchgangserwerb durch das Vermögen des Versprechensempfängers erwirbt.3. Bei einem Rückforderungsanspruch des Geschenkten wegen groben Undanks kann deshalb nicht auf ein anstößiges Verhalten des Versprechensempfängers, sondern nur auf das Verhalten des Dritten abgestellt werden.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 § 530 § 812 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Gründe: