BGH - Beschluß vom 18.11.2004
IX ZR 55/01
Normen:
BGB § 2287 ; BNotO § 19 ;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 26.01.2001

Nichtannahme der Revision in einem Notarhaftpflichtfall

BGH, Beschluß vom 18.11.2004 - Aktenzeichen IX ZR 55/01

DRsp Nr. 2004/18548

Nichtannahme der Revision in einem Notarhaftpflichtfall

Normenkette:

BGB § 2287 ; BNotO § 19 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lag der unentgeltlichen Zuwendung der Restkaufpreisforderung kein lebzeitiges Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des Vertragserben nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu beurkunden, oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 26.01.2001