Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lag der unentgeltlichen Zuwendung der Restkaufpreisforderung kein lebzeitiges Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des Vertragserben nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu beurkunden, oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden.