FG Bremen - Urteil vom 28.10.2009
3 K 34/09 (1)
Normen:
ErbStG 1997 § 13a Abs. 1; ErbStG 1997 § 13a Abs. 2; ErbStG 1997 § 13a Abs. 4 Nr. 3; EG Art. 56; EG Art. 58; EG Art. 43; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 484
EFG 2010, 66
IStR 2010, 221
ZEV 2010, 275

Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht

FG Bremen, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 3 K 34/09 (1)

DRsp Nr. 2009/25851

Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht

1. Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat - hier: Kanada - von Todes wegen weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz gelten. 2. Im Streitfall ist die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als unvermeidliche Konsequenz einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen. Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist. 3. Wäre eine Prüfung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG (auch) am Maßstab des Art. 56 EG geboten, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 13a Abs. 1; ErbStG 1997 § 13a Abs. 2; ErbStG 1997 § 13a Abs. 4 Nr. 3; EG Art. 56; EG Art. 58; EG Art. 43; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: