OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.09.2019
7 W 29/19
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZEV 2020, 513
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 379/17

Nichterfüllung einer AuskunftsverpflichtungNotarielles NachlassverzeichnisErkennbar unvollständige Angaben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 7 W 29/19

DRsp Nr. 2020/5027

Nichterfüllung einer Auskunftsverpflichtung Notarielles Nachlassverzeichnis Erkennbar unvollständige Angaben

1. Ein Auskunftsanspruch ist nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses unerfüllt. 2. Fehlen in der Aufstellung aber bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig und sind die Angaben damit erkennbar unvollständig, besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.04.2019 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.03.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.05.2019 abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der ihr durch Teilanerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 auferlegten Verpflichtung, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €, ersatzweise jeweils Zwangshaft von 1 Tag je 200 € verhängt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 11.250 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.