OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.07.2016
I-10 W 176/16
Normen:
GKG § 21; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 546
ZEV 2016, 534
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.05.2016

Nichterhebung erstinstanzlich entstandener Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen I-10 W 176/16

DRsp Nr. 2016/16222

Nichterhebung erstinstanzlich entstandener Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

1. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht. 2. Weiterhin ist zu prüfen, ob, eine unrichtige Sachbehandlung unterstellt, es sich bei den Sachverständigenkosten um solche handelt, die bei einer richtigen Sachbehandlung nicht erwachsen wären, dass also eine etwaige unrichtige Sachbehandlung für die Entstehung der Sachverständigenkosten ursächlich war (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig; das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (Senat, I-10 W 171/10, Beschluss vom 22. März 2011).