OLG München - Beschluss vom 19.02.2020
31 Wx 231/17
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 141
FuR 2020, 440
NotBZ 2020, 478
ZEV 2020, 245
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 3603/15

Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer TestierungAuslegung von Testamenten

OLG München, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 231/17

DRsp Nr. 2020/4073

Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung Auslegung von Testamenten

In der Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung, die sich auf die Zuwendung von einzelnen Nachlassgegenständen beschränkt, ohne dass eine Gesamtverteilung des Nachlasses erfolgt, ist dessen (etwaige) Enterbung durch den Erblasser nicht angedeutet.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 21.04.2017 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 vom 11.3.2016 - ergänzt durch Schreiben vom 25.3.2017 bzw. 26.3.2017 - wird zurückgewiesen.

III.

Das Amtsgericht Rosenheim - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 das mit Antrag vom 7.12.2015 erstrebte Europäische Nachlasszeugnis, das bezeugt, dass sie Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ist, zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 2 ;

Gründe

I.

1. Aus der Ehe des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gingen keine Kinder hervor. Nach dem Ableben seiner Ehefrau nahm der Erblasser die Beteiligte zu 1, die eine Nichte seiner Ehefrau ist, im Wege der Erwachsenenadoption als Kind an, und übertrug ihr am 22.7.2014 eine Immobilie (Sechs-Familienhaus). Die Beteiligte zu 2 ist die Freundin des Erblassers, der Beteiligte zu 3 der Sohn der Beteiligten zu 1; die Beteiligten zu 4 und 5 sind Geschwister des Erblassers.