BGH - Versäumnisurteil vom 13.11.2014
IX ZR 267/13
Normen:
BGB § 134; BRAO § 49b Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2015, 44
MietRB 2015, 45
NZM 2015, 453
WM 2015, 786
ZMR 2015, 208
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 21/12
OLG Karlsruhe, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 227/12

Nichtigkeit einer die Höhe des Mietzinses am Umsatz orientierenden Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Versäumnisurteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen IX ZR 267/13

DRsp Nr. 2015/141

Nichtigkeit einer die Höhe des Mietzinses am Umsatz orientierenden Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 134; BRAO § 49b Abs. 1;

Tatbestand

Mit Vertrag vom 27. Oktober 2005 vermietete der Kläger dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, Räumlichkeiten zum Betrieb einer Kanzlei. Dem Vertrage nach richtete sich die Miete nach dem erzielten Umsatz. Der Beklagte hatte dem Kläger jeweils zum 15. eines Monats die Nettoumsätze des Vormonats nachzuweisen. In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Nachtragsvereinbarungen. Der Beklagte war in den gemieteten Räumen als Rechtsanwalt tätig. Er vertrat den Kläger, dem weitere Immobilien gehören, in zahlreichen Mietstreitigkeiten. Wie die Berechnung und Bezahlung der Mieten einerseits, des anwaltlichen Honorars andererseits gehandhabt wurde, ist streitig.