FG München - Urteil vom 28.01.2004
9 K 5400/01
Normen:
AO (1977) § 125 Abs. 1 § 179 Abs. 2 ; FGO § 68 ; HGB § 161 Abs. 2 § 131 Nr. 4 ;

Nichtigkeit eines gegenüber einer als bloßer Komplementär fungierenden Erbengemeinschaft wegen der Annahme der Unternehmensträgereigenschaft ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids; Kein Austausch des Verfahrensgegenstandes bei gegenüber verschiedenen Steuerpflichtigen ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden

FG München, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 9 K 5400/01

DRsp Nr. 2004/6775

Nichtigkeit eines gegenüber einer als bloßer Komplementär fungierenden Erbengemeinschaft wegen der Annahme der Unternehmensträgereigenschaft ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids; Kein Austausch des Verfahrensgegenstandes bei gegenüber verschiedenen Steuerpflichtigen ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden

1. Nichtigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids, der sich an eine Erbengemeinschaft als Trägerin eines Unternehmens richtet, obwohl das Unternehmen von einer KG betrieben wird, in der die Erbengemeinschaft die Stellung eines Komplementärs hat. 2. Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin einer KG betrifft einen anderen Besteuerungsgegenstand als ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft als Mitunternehmer und wird nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens im Klageverfahren gegen den nichtigen Gewinnfeststellungsbescheid.

Normenkette:

AO (1977) § 125 Abs. 1 § 179 Abs. 2 ; FGO § 68 ; HGB § 161 Abs. 2 § 131 Nr. 4 ;

Tatbestand: