BGH - Beschluss vom 23.11.2016
XII ZB 385/16
Normen:
FamFG § 280 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 30
MDR 2017, 154
NJW-RR 2017, 260
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 99/12
LG Münster, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 348/15

Notwendige fachliche Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 385/16

DRsp Nr. 2016/19680

Notwendige fachliche Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen

Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 280 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung und des für ihn angeordneten Einwilligungsvorbehalts.

Erstmals im Jahr 1998 richtete das Amtsgericht für den Betroffenen wegen einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie einer deutlichen Sehbehinderung eine Betreuung ein.