Autor: Krüger |
Gegenstand der Vermögensübertragung oder einer etwaigen (teilweisen) Gegenleistung können auch Nutzungsrechte sein. Anders als bei der Schenkung ist Gegenstand eine bloß zeitweilige Überlassung von Vermögenswerten - vor allem mittels Wohnungs- und Nießbrauchsrechten. In Betracht kommen die Einräumung zugunsten eines Dritten oder die Beibehaltung durch den ursprünglich Berechtigten bei Übertragung der originären Rechtstellung (Eigentum etc.) an Dritte. Zu unterscheiden sind in der Praxis insbesondere Vorbehaltsnießbrauch und - bei Immobilien - Wohnungsrechte:
Nießbrauch kann an einzelnen Sachen (§§
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