OLG Celle - Beschluss vom 22.03.2021
17 AR 3/21
Normen:
BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 2058; FamFG § 261; FamFG § 262; ZPO § 28; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2021, 427
FuR 2021, 329
NJW-RR 2021, 588
ZEV 2021, 442
Vorinstanzen:
AG Walsrode, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 616/20

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich durch die überlebende Ehefrau nach Versterben des Ehemanns und Ausschlagung der Erbschaft

OLG Celle, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 17 AR 3/21

DRsp Nr. 2021/5413

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich durch die überlebende Ehefrau nach Versterben des Ehemanns und Ausschlagung der Erbschaft

1. Hat die Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen, handelt es sich bei dem von ihr gegen dessen Nachlass geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB. 2. Wird ein gegen die Erben bzw. Erbeserben des Erblassers gerichteter Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 2058; FamFG § 261; FamFG § 262; ZPO § 28; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.