KG - Beschluss vom 16.09.2019
1 AR 38/19
Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 135/19
AG Berlin-Spandau, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 3425/18

Örtliche Zuständigkeit für ein ErbscheinsverfahrenBestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch ein OberlandesgerichtBindungswirkung der Zuständigkeitsbestimmung

KG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 1 AR 38/19

DRsp Nr. 2019/14048

Örtliche Zuständigkeit für ein Erbscheinsverfahren Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch ein Oberlandesgericht Bindungswirkung der Zuständigkeitsbestimmung

Nach Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in einer Nachlasssache gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch ein Oberlandesgericht ist diese Bestimmung entsprechend § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG auch für sonstige Verfahren maßgebend, die denselben Erblasser betreffen und an dieselbe Zuständigkeitsnorm anknüpfen.

Örtlich zuständig für das Erbscheinsverfahren ist das Amtsgericht Spandau.

Normenkette:

FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Spandau und Brandenburg an der Havel bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit dem Erbscheinsverfahren befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört. Das Amtsgericht Spandau - 60 VI 3425/18 - hat sich mit Beschluss vom 15. April 2019, das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 60 VI 135/19 - hat sich mit Beschluss vom 27. Juni 2019 für örtlich unzuständig erklärt.