OLG Bremen - Beschluss vom 01.02.2016
5 W 38/15
Normen:
BGB § 2227;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1499
NJW-RR 2016, 905
ZEV 2016, 225
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 140/02

Zulässigkeit eines Antrags des Pflichtteilsberechtigten auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 5 W 38/15

DRsp Nr. 2016/5803

Zulässigkeit eines Antrags des Pflichtteilsberechtigten auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

"Beteiligter" und damit antragsberechtigt im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB ist auch der Pflichtteilsberechtigte.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven - Nachlassgericht - vom 24. September 2015 (7 VI 140/02) einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremerhaven zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Beteiligten 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker.