OLG Celle - Urteil vom 25.04.2002
22 U 51/01
Normen:
BewG § 14 Anlage 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 220
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 133/00

Bewertung einer wiederkehrenden Leistung bei Pflichtteilsergänzung

OLG Celle, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 22 U 51/01

DRsp Nr. 2003/6769

Bewertung einer wiederkehrenden Leistung bei Pflichtteilsergänzung

Der Jahresnutzwert einer Wohnung ist als künftig wiederkehrende Gegenleistung auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem Faktor 5,842 auf 19.278,60 DM zu kapitalisieren. Dieser Faktor ergibt sich aus Anlage 9 zu § 14 BewG in der zum Zeitpunkt der Übertragung maßgebenden (bis zum 31. Dezember 1994 geltenden) Fassung.

Normenkette:

BewG § 14 Anlage 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage nur in Höhe von 655,51 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

I. Dem Kläger stehen insgesamt 12.032,17 DM und damit weitere 11.376,66 DM gemäß §§ 2325, 2326 BGB zur Zahlung zu. Der Anspruch ergibt sich aus folgender Abrechnung:

1. Nachlass Bereicherungsanspruch Erblasserin gegen Kläger

15.000 DM : 2 7.500,00 DM

2. fiktiver Nachlass

a) Wert des übertragenen Grundstücks 04/05.1994 201.409,18 DM

b) abzüglich des Altenteils

aa) Nutzwert der Räume (50 m²)

275 DM/M. = 3.300 DM/J. x Faktor 5.842 - 19.278,60 DM

bb) unentgeltliche Nebenleistungen (Beheizung, Wasser, Strom, Abwasser, warmes Mittagessen, freier Umgang auf dem Hof)

Jahreswert: 7.200 DM (zwei Personen)

Jahreswert: 4.800 DM (eine Person)

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

7.200 x 5.842 = 42.062,40 DM

darin gehen die Kosten für die zweite begünstigte Person auf