OLG Düsseldorf vom 29.05.1984
4 U 181/83
Normen:
ARB § 4 Abs.1 lit.i;
Fundstellen:
DRsp II(228)135b
VersR 1985, 635

OLG Düsseldorf - 29.05.1984 (4 U 181/83) - DRsp Nr. 1992/8143

OLG Düsseldorf, vom 29.05.1984 - Aktenzeichen 4 U 181/83

DRsp Nr. 1992/8143

Risikoausschluß: (b) der Ausschuß nach Abs. 1 Buchst. i erfaßt einen Streit über die Abänderung einer notariell beurkundeten Unterhaltsregelung in einem Eheauseinandersetzungsvertrag zur Regelung familienrechtlicher Verhältnisse.

Normenkette:

ARB § 4 Abs.1 lit.i;

"Die Bekl. [Rechtsschutzversicherer] beruft sich zu Recht auf den Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 Buchst. i ARB. Danach bezieht sich der VersSchutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Familienrechts". Entgegen der Auffassung des LG handelt es sich bei dem Streit um die Abänderung der notariell beurkundeten Unterhaltsregelung um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Familienrechts".