"Die Bekl. [Rechtsschutzversicherer] beruft sich zu Recht auf den Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 Buchst. i ARB. Danach bezieht sich der VersSchutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Familienrechts". Entgegen der Auffassung des LG handelt es sich bei dem Streit um die Abänderung der notariell beurkundeten Unterhaltsregelung um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Familienrechts".
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