OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.02.2017
I-3 Wx 279/16
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 2269;
Fundstellen:
ZEV 2017, 236

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts mit der Aufforderung zur Vorlage eines Erbscheins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 279/16

DRsp Nr. 2017/3087

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts mit der Aufforderung zur Vorlage eines Erbscheins

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Wert: 5.000,00 €

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 2269;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nach einem Erbfall gegen eine Zwischenverfügung, mit welcher Bedenken gegen ihren Berichtigungsantrag aufgezeigt und sie zur Vorlage eines Erbscheines aufgefordert wurde.

Die Beteiligte und ihr Ehemann (im Folgenden: Erblasser) sind als Miteigentümer zu je 1/2 des auf Blatt ...1 unter Nr. 2 (Flur ... Flurstück ...) verzeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen, der Erblasser zudem als alleiniger Eigentümer des auf Blatt ...0 (Flur ..., Flurstück ...) verzeichneten Grundbesitzes.

Mit der Begründung, sie sei die alleinige Erbin ihres am 4. November 2015 verstorbenen Ehemannes geworden, hat die Beteiligte am 30. Mai 2016 beantragt, sie als alleinige Eigentümerin der Grundstücke einzutragen.

Die Eheleute hatten sich in einem notariellen Testament vom 5. April 2013 unter Ziff. II gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt. Unter Ziff. III. hatten sie zu Schlusserben "für den Fall des Todes des übriggebliebenen Teils von uns oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens" ihre unter Ziff. I namentlich aufgeführten drei Kinder eingesetzt.