OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2017
I - 7 U 37/16
Normen:
BGB § 1943; BGB § 1944; BGB § 1953; BGB § 1954; BGB § 1957; BGB § 2306;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1161
ZEV 2017, 262
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 35/12

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen unrichtiger Vorstellungen des Erben über die Wirksamkeit eines Vermächtnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen I - 7 U 37/16

DRsp Nr. 2017/13603

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen unrichtiger Vorstellungen des Erben über die Wirksamkeit eines Vermächtnisses

1. Die Annahme der Erbschaft kann angefochten werden, wenn der Erbe eine ihn beschwerende testamentarische Anordnung irrtümlich nicht für ein wirksames Vermächtnis gehalten hat. 2. Die Anfechtungsfrist beginnt, wenn der Erbe die ihn beschwerende Wirkung erkannt oder wenigstens eine feste Vorstellung, aufgrund derer er sich entschließen kann, gewonnen hat. Dazu können die Gründe eines erstinstanzlichen Urteils ausreichen, auch wenn es nicht rechtskräftig ist.

1. Die Überschuldung der Erbschaft stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs 2 BGB dar, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann. 2. Eine Überschuldung des Nachlasses kann auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist. Der Irrtum kann auch ein Vermächtnis betreffen, das den Nachlass derart belastet, dass der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre. 3. Die Anfechtung der Annahme des Erbes ist gem. § 1954 Abs. 1, 2 BGB binnen sechs Wochen zu erklären. Für den Beginn der Anfechtungsfrist ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Erbe Kenntnis von der Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung erlangt hat.