OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2017
20 W 188/16
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 273
FamRZ 2018, 468
MDR 2017, 15
ZEV 2018, 301
Vorinstanzen:
AG Idstein, vom 30.05.2016

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Nachlassgerichts bei Anzeichen für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 20 W 188/16

DRsp Nr. 2017/13413

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Nachlassgerichts bei Anzeichen für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen

Litt die Erblasserin zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten und beschäftigte sie deshalb Detektive, die sie testamentarisch als ihre Erben eingesetzt hat, so ist durch das Nachlassgericht konkret zu prüfen, ob die Erblasserin testierfähig war.

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Idstein - Nachlassgericht - zurückverwiesen.

Das Nachlassgericht wird auch darüber zu befinden haben, wer die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu tragen hat.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin und dabei über die Frage, ob die Erblasserin am 29.11.2012 testierfähig gewesen ist.