Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2011, berichtigt durch Beschluss vom 28. April 2011, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der in erster Instanz als unbegründet abgewiesene Klageantrag auf Feststellung, dass die Beklagte nicht Erbin nach dem am ... 2008 in O1 verstorbenen Dr. B1, zuletzt wohnhaft C-Str. ..., O1 geworden ist, wird nunmehr als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 16.000.000,00 EUR festgesetzt.
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