OLG Hamm vom 09.11.1988
15 W 198/88
Normen:
KostO § 146 Abs.3 S.1, §§ 147, 141, 32;
Fundstellen:
DRsp IV(476)35c
Rpfleger 1989, 173
WM 1989, 361

OLG Hamm - 09.11.1988 (15 W 198/88) - DRsp Nr. 1992/8774

OLG Hamm, vom 09.11.1988 - Aktenzeichen 15 W 198/88

DRsp Nr. 1992/8774

»1. Nötigt die unzureichende Hörfähigkeit des Erblassers zur Vorlage der Niederschrift zum Zwecke der Durchsicht anstelle des Vorlesens, so gilt dies auch für die Frage an den Erblasser, ob er die Niederschrift als seinen letzten Willen gelten lassen wolle; diese Frage muß ihm dann ebenfalls schriftlich vorgelegt werden.« (amtl. LS; gekürzt) 2. Gesonderte Gebühr nach § 147 neben der Vollzugsgebühr für einen Notar, der auf Veranlassung des Grundpfandrechtsinhabers die Erstellung eines Ersatzbriefes für einen zwecks Pfandentlassung vorgelegten und vom Grundbuchamt versehentlich unbrauchbar gemachten Grundpfandrechtsbrief beantragt. (red. LS)

Normenkette:

KostO § 146 Abs.3 S.1, §§ 147, 141, 32;

Gründe zu L

eitsatz 2:

Der Notar hatte anläßlich eines Antrags auf Eintragung der Mithaftentlassung den Grundschuldbrief beim Grundbuchamt eingereicht, wo der Brief versehentlich vernichtet wurde. Der Notar berechnet für den Antrag auf Erstellung des Ersatzbriefes eine Gebühr nach § 147 KostO.

»...Dem Notar steht für den Antrag auf Wiederherstellung des Grundschuldbriefes eine Gebühr nach den §§ 147, 141, 32 KostO zu.