eitsatz 2:
Der Notar hatte anläßlich eines Antrags auf Eintragung der Mithaftentlassung den Grundschuldbrief beim Grundbuchamt eingereicht, wo der Brief versehentlich vernichtet wurde. Der Notar berechnet für den Antrag auf Erstellung des Ersatzbriefes eine Gebühr nach § 147 KostO.
»...Dem Notar steht für den Antrag auf Wiederherstellung des Grundschuldbriefes eine Gebühr nach den §§ 147, 141, 32 KostO zu.
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