OLG Hamm vom 31.03.1981
4 Re Miet 3/81
Normen:
ZPO § 721 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
DWW 1982, 123
NJW 1981, 2585
WuM 1981, 124
ZMR 1981, 219

OLG Hamm - 31.03.1981 (4 Re Miet 3/81) - DRsp Nr. 1993/2014

OLG Hamm, vom 31.03.1981 - Aktenzeichen 4 Re Miet 3/81

DRsp Nr. 1993/2014

Vorlegungsfrage: Ist gegen ein Urteil des ersten Rechtszuges auf Räumung von Wohnraum auch dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO mit dem Ziel der Gewährung einer Räumungsfrist zulässig, wenn die Entscheidung von Amts wegen über die Bewilligung einer Räumungsfrist (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Urteil übergangen ist und der beklagte Mieter im ersten Rechtszug keinen Auftrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hatte? Ein Rechtsentscheid ist nicht zu treffen.

Normenkette:

ZPO § 721 Abs. 6 Nr. 1;

Das Landgericht Köln hat dem Oberlandesgericht Hamm gemäß Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) - 3. MÄG u.F. - mit Beschluß vom 29. Dezember 1980 die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist gegen ein Urteil des ersten Rechtszuges auf Räumung von Wohnraum auch dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO mit dem Ziel der Gewährung einer Räumungsfrist zulässig, wenn die Entscheidung von Amts wegen über die Bewilligung einer Räumungsfrist (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Urteil übergangen ist und der beklagte Mieter im ersten Rechtszug keinen Auftrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hatte?