OLG Hamm vom 31.05.1988
15 W 212/88
Normen:
BGB § 1115 ; GBVfg § 15;
Fundstellen:
DRsp I(154)174d
JMBl NRW 1988, 224
WM 1988, 1136

OLG Hamm - 31.05.1988 (15 W 212/88) - DRsp Nr. 1992/8798

OLG Hamm, vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 15 W 212/88

DRsp Nr. 1992/8798

d. Möglichkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen zum Nachlaß gehörender Forderungen nur zugunsten der Erben, nicht zugunsten eines eingesetzten Nachlaßverwalters.

Normenkette:

BGB § 1115 ; GBVfg § 15;

Die Vollstreckungsklausel zum Vollstreckungsbescheid über eine zum Nachlaß des Gläubigers gehörende Forderung wurde dem für den Nachlaß bestellten Nachlaßverwalter erteilt. Zur Sicherung der titulierten Forderung beantragte dieser, in seiner Nachlaßverwalter-Funktion als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek an Schuldner-Grundstücken im Grundbuch eingetragen zu werden.

»... Es genügt nicht, daß der AntrSt. aufgrund der ihm in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter erteilten Vollstreckungsklausel und der erfolgten Zustellungen die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen die Schuldnerin betreiben kann. Die Eintragung muß vielmehr, so wie sie beantragt ist, auch den Anforderungen des § 1115 BGB und denen des § 15 GBVfg, die bei der Eintragung von Zwangshypotheken erfüllt sein müssen .., genügen. ...