OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1996
15 W 407/96
Normen:
BGB § 2363 ; GBO §§ 35, 51 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 48
ZEV 1997, 206

OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1996 (15 W 407/96) - DRsp Nr. 1999/10769

OLG Hamm, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 15 W 407/96

DRsp Nr. 1999/10769

»Besteht eine urkundliche Lücke im Nachweis der Erbfolge dahin, daß aus der Ehe der Vorerbin mit dem Erblasser keine weiteren als die in dem notariellen Testament aufgeführten, zu Nacherben berufenen Kinder hervorgegangen sind, so darf das Grundbuchamt eine zum Nachweis dieser negativen Tatsache vorgelegte eidesstattliche Versicherung in öffentlicher Urkunde nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen. Ein Erbschein ist nur dann zu verlangen, wenn noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen.«

Normenkette:

BGB § 2363 ; GBO §§ 35, 51 ;
Fundstellen
FGPrax 1997, 48
ZEV 1997, 206