OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2013
10 U 71/12
Normen:
BGB § 2303; BGB § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1232
FuR 2013, 410
NJW-RR 2013, 779
ZEV 2014, 195
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 357/11

Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel auf die Geltendmachung des Pflichtteils durch den Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht eines behinderten Abkömmlings

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 10 U 71/12

DRsp Nr. 2013/6004

Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel auf die Geltendmachung des Pflichtteils durch den Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht eines behinderten Abkömmlings

1. Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben ohne ausdrückliche Regelungen im Sinne eines sog. Behindertentestaments zu treffen und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, dann greift diese "Pflichtteilsstrafklausel" auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtsansprüche geltend macht.2. Die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder für den Schlusserbfall ist nicht von der Pflichtteilsstrafklausel zu trennen. Ein Abweichen von der wechselbezüglich verfügten Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach Maßgabe der Pflichtteilssanktionsklausel durch eine eigene letztwillige Verfügung ist dem überlebenden Elternteil gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht gestattet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2012 verkündete Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,