(b) »... Die Vorwürfe der Kl., auf die sie ihren Schenkungswiderruf stützen, betreffen alle das Verhalten des Bekl. gegenüber seiner Ehefrau und Ä allenfalls Ä mittelbar das Verhalten des Bekl. gegenüber den Kl., seinen Schwiegereltern. ... Die in § 530 BGB genannten Verfehlungen gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen, hier der Tochter der Schenker, müssen sich als grober Undank gegenüber dem Schenker darstellen. Denn nur dem Schenker persönlich wird vom Beschenkten Dankbarkeit wegen der Schenkung geschuldet, so daß auch nur ihm persönlich gegenüber grober Undank verübt werden kann.. . Maßgebend ist daher, ob die Verfehlung gegenüber dem Angehörigen des Schenkers im Schenker selbst das Gefühl einer eigenen Kränkung berechtigterweise erzeugen konnte.. .
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