OLG Karlsruhe vom 09.09.1988
10 U 32/88
Normen:
BGB § 528, § 530 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(133)380b-c
NJW 1989, 2136

OLG Karlsruhe - 09.09.1988 (10 U 32/88) - DRsp Nr. 1992/9200

OLG Karlsruhe, vom 09.09.1988 - Aktenzeichen 10 U 32/88

DRsp Nr. 1992/9200

Kein Recht der Schwiegereltern des Beschenkten zum Schenkungswiderruf wegen groben Undanks aufgrund von Eheverfehlungen des Schwiegersohnes; (c) Widerrufsrecht auch nicht nach Maßgabe der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Normenkette:

BGB § 528, § 530 Abs.1;

(b) »... Die Vorwürfe der Kl., auf die sie ihren Schenkungswiderruf stützen, betreffen alle das Verhalten des Bekl. gegenüber seiner Ehefrau und Ä allenfalls Ä mittelbar das Verhalten des Bekl. gegenüber den Kl., seinen Schwiegereltern. ... Die in § 530 BGB genannten Verfehlungen gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen, hier der Tochter der Schenker, müssen sich als grober Undank gegenüber dem Schenker darstellen. Denn nur dem Schenker persönlich wird vom Beschenkten Dankbarkeit wegen der Schenkung geschuldet, so daß auch nur ihm persönlich gegenüber grober Undank verübt werden kann.. . Maßgebend ist daher, ob die Verfehlung gegenüber dem Angehörigen des Schenkers im Schenker selbst das Gefühl einer eigenen Kränkung berechtigterweise erzeugen konnte.. .