OLG Karlsruhe vom 10.10.1984
6 U 81/83
Normen:
ZPO §§ 254, 282, 296 ;
Fundstellen:
DRsp IV(413)187b
MDR 1985, 239

OLG Karlsruhe - 10.10.1984 (6 U 81/83) - DRsp Nr. 1992/9324

OLG Karlsruhe, vom 10.10.1984 - Aktenzeichen 6 U 81/83

DRsp Nr. 1992/9324

b. Die Zurückweisung verspäteten Verteidigungsvorbringens im Auskunftsverfahren einer Stufenklage hindert die Partei nicht, das Vorbringen im Betragsverfahren zu wiederholen.

Normenkette:

ZPO §§ 254, 282, 296 ;

»Die Verurteilung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Stufenklage schafft keine Rechtskraft wegen des Klagegrundes .. und bindet das zur Entscheidung im Betragsverfahren berufene Gericht in keiner Richtung; letzteres darf auch in Abweichung von seinem im Auskunftsurteil eingenommenen Standpunkt die Zahlungsklage abweisen .. . Insoweit unterscheidet sich dieses Verfahren der Stufenklage grundlegend von dem Fall einer Vorabentscheidung über den Grund eines Zahlungsanspruchs: im Rahmen der Stufenklage darf gerade nicht mit dem zur Auskunft verurteilenden Erkenntnis zugleich ein Grundurteil ergehen .. .