OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.04.2015
11 Wx 82/14
Normen:
FamFG § 26; BGB § 2229 Absatz 4; BGB § 2358 Absatz 1; FamFG § 68;
Fundstellen:
MDR 2015, 840

Anforderungen an die Ermittlung der Testierfähigkeit im Erbscheinsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 11 Wx 82/14

DRsp Nr. 2015/8745

Anforderungen an die Ermittlung der Testierfähigkeit im Erbscheinsverfahren

Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG, naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen.

Normenkette:

FamFG § 26; BGB § 2229 Absatz 4; BGB § 2358 Absatz 1; FamFG § 68;

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser aufgrund eines notariellen Testaments von seiner Witwe beerbt worden ist oder wegen Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Der Erblasser war ein 1942 geborener türkischer Staatsangehöriger; er ist am 4. August 2012 in Karlsruhe verstorben und hat die Beteiligte zu 1 - seine Witwe - sowie fünf volljährige Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 6, hinterlassen. Als letztwillige Verfügungen liegen ein maschinenschriftliches Testament vom 24. Mai 2012 und ein notarielles, unter Hinzuziehung eines Dolmetschers errichtetes Testament vom 16. Juli 2012 vor. Das notariell errichtete Testament enthält eine Wahl des deutschen Rechts und eine Einsetzung der Witwe als Alleinerbin.