OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.11.2014
11 Wx 83/14
Normen:
BGB § 2369 Absatz 1; BGB § 2361 Absatz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1644
ZEV 2015, 306

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.11.2014 (11 Wx 83/14) - DRsp Nr. 2015/4642

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 11 Wx 83/14

DRsp Nr. 2015/4642

Leitsatz des Senats: Die Erteilung eines nach § 2369 Abs. 1 BGB gegenständlich beschränkten Erbscheins setzt voraus, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden.

Normenkette:

BGB § 2369 Absatz 1; BGB § 2361 Absatz 1;

Gründe

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 erteilte das Nachlassgericht am 9. Oktober 2013 einen gegenständlich beschränkten Gemeinschaftlichen Erbschein, wonach kraft Gesetzes die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte Erben nach Herrn H. E. geworden sind. Der Erbschein enthält den Zusatz, dass die Beweiskraft des Erbscheins auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkt ist. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 enthielt die Angabe, dass kein Auslandsvermögen vorhanden sei.